+49 89 72639293 | info@navigator2law.com
Rechtsanwalt Felix Haffner, LL.M. (LSE)
eduCheck digital im kritischen Fokus
Kommentar aus Sicht eines EdTech-Startup-Gründers und Rechtsanwalts
Eine länderübergreifende Prüfung digitaler Lern- und Lehrmittel ist grundsätzlich eine gute Idee. Sie wird nicht nur von Schulleitungen begrüßt, sondern auch von Anbietern und Startups im Bildungsbereich.
Der „eduCheck digital“ (EDCD) ist ein mit 2,5 Mio. Euro aus einem Digitalprojekt der Länder finanziertes Vorhaben. Ziel ist es, eine standardisierte Prüfung digitaler Bildungsmedien zu etablieren. Mit der Umsetzung wurde das FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht gGmbH beauftragt. Bislang wurden eine Webseite sowie ein Prüfkatalog (geprüft in Version 2) veröffentlicht.
Der folgende Kommentar zeigt jedoch, dass der EDCD in seiner derzeitigen Ausgestaltung dieses Ziel voraussichtlich verfehlen wird. Statt durch eine einheitliche Prüfung den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel zu erleichtern, droht eher das Gegenteil: Die Anforderungen sind so ausgestaltet, dass insbesondere innovative Lösungen – häufig von Startups entwickelt – benachteiligt werden.
Zudem bleibt das eigentliche Potenzial digitaler Bildungsmedien im Prüfkonzept weitgehend unberücksichtigt. Eine inhaltliche Bewertung findet nicht statt. Gleichzeitig konserviert die datenschutzrechtliche Prüfung den Status quo der Datenerhebung, Barrierefreiheit wird über gesetzliche Anforderungen hinaus verpflichtend gemacht, und eine rechtliche Kontrollstruktur ist nicht erkennbar.
1. Keine inhaltliche Prüfung
Das größte Manko des EDCD ist, dass bewusst auf eine inhaltliche Prüfung digitaler Lehr- und Lernmittel verzichtet wird. Dabei ist gerade diese entscheidend – auch für die datenschutzrechtliche Bewertung.
Datenerhebungen durch Schulen können gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ohne Einwilligung erfolgen, wenn sie für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich sind und der Verantwortliche diese Erforderlichkeit bejahen kann. In den Schulgesetzen der Länder finden sich entsprechende Generalklauseln, nach denen Daten verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich ist.
Die Erforderlichkeitsprüfung erfolgt dabei grundsätzlich im konkreten Einzelfall, also durch die jeweilige Schule bzw. die Schulleitung bei der Entscheidung über den Einsatz eines digitalen Lehr- oder Lernmittels.
Welche Datenerhebungen im schulischen Kontext typischerweise zulässig sind, konkretisieren Rechtsverordnungen der Länder, indem sie bestimmte Datenkategorien oder Verarbeitungsvorgänge für einzelne schulische Anlässe benennen. Sie enthalten meist Aufzählungen bestimmter zulässiger Datenerhebungen oder Datenkategorien für bestimmte schulische Anlässe. Sie ersetzen jedoch keine konkrete Prüfung, ob ein bestimmtes digitales Lehr- oder Lernmittel für die Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich ist.
Gerade hier hätte ein Prüfsiegel wie der EDCD eine wichtige Funktion erfüllen können: Es hätte Schulleitungen eine rechtliche und pädagogische Entscheidungshilfe geben können, ob ein digitales Lehr- und Lernmittel die Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Erforderlichkeit erfüllt und damit einwilligungsfrei eingesetzt werden kann.
Eine solche inhaltliche Prüfung hätte zugleich zu einer einheitlicheren Rechtsanwendung zwischen den Ländern beitragen können.
Die datenschutzrechtliche Erforderlichkeitsprüfung setzt eine inhaltliche Bewertung des jeweiligen Lehr- und Lernmittels voraus, da nur so beurteilt werden kann, ob die konkrete Datenverarbeitung zur Erfüllung des Bildungsauftrags geeignet und erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere:
- die methodisch-didaktischen Grundlagen
- die pädagogischen Zielsetzungen
- der konkrete Mehrwert für Unterricht und Lernprozesse
Eine Datenerhebung muss nicht nur geeignet und zumutbar sein, sondern auch einen nachvollziehbaren Mehrwert bieten. Dieser kann etwa bestehen in: stärker individualisierten Lernwegen, Entlastung von Lehrkräften, Zeitgewinn im Unterricht oder auch objektiveren Bewertungen.
2. Überdehnung von Barrierefreiheit
Ein weiterer rechtlicher Hemmschuh findet sich im Prüfkatalog bei den Anforderungen an Barrierefreiheit.
Der EDCD verlangt Barrierefreiheit für digitale Bildungsmedien, obwohl entsprechende gesetzliche Verpflichtungen für private Anbieter in diesem Bereich (noch) nicht bestehen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher – also Angebote, die von natürlichen Personen zur privaten Nutzung erworben werden. Digitale Bildungsmedien, die von Schulen für den Unterricht lizenziert werden, fallen grundsätzlich nicht darunter.
Auch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und entsprechende Landesgesetze richten sich primär an öffentliche Stellen. Sie setzen die EU-Richtlinie 2016/2102 um, die insbesondere Anwendungen öffentlicher Stellen betrifft, die für die breite Öffentlichkeit entwickelt wurden.
Für digitale Bildungsmedien privater Anbieter, die von Schulen lizenziert werden, besteht derzeit keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit.
Hinzu kommt der erhebliche Aufwand, der mit umfassender Barrierefreiheit verbunden ist – insbesondere für kleine Unternehmen und Startups. Selbst die EU-Richtlinie betont in Artikel 5, dass Anforderungen verhältnismäßig sein müssen.
Barrierefreiheit kann für bestimmte Nutzergruppen von Schülern zweifellos einen großen Nutzen haben. Gleichzeitig ist die Zahl der Lehrkräfte, die unmittelbar davon profitieren, in vielen Schulen vergleichsweise gering. Eine pauschale Verpflichtung erscheint daher zumindest diskussionswürdig.
3. Konzeptionelles Missverständnis
Ein Blick auf den Prüfkatalog in Version 2 legt zudem ein grundlegendes konzeptionelles Missverständnis nahe.
Viele Kriterien scheinen sich an klassischen digitalen Medien zu orientieren – etwa an einem digital abrufbaren Buch oder Film, der einem einzelnen Nutzer bereitgestellt wird.
Entsprechend werden Anforderungen formuliert wie:
- Impressumspflicht
- Datenschutzerklärung zur Einwilligung
- Informationspflichten gegenüber Nutzern
Diese Pflichten greifen typischerweise in direkten Anbieter-Nutzer-Beziehungen.
Moderne digitale Lernplattformen funktionieren jedoch anders. Sie werden in Schulen regelmäßig erst eingesetzt, nachdem der Anbieter mit der Schule einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen hat.
In diesem Fall wird die Schule zum Verantwortlichen im Sinne der DSGVO. Sie ist gegenüber Lehrkräften und Schülern für die Datenverarbeitung verantwortlich und muss die entsprechenden Informationspflichten erfüllen.
Der Anbieter handelt lediglich als Auftragsverarbeiter und verarbeitet Daten ausschließlich im Auftrag der Schule. Gegenüber den Nutzern tritt er rechtlich gerade nicht als Verantwortlicher auf.
4. Mangelnde Rechtskontrolle
Nach der bisherigen Darstellung des Projekts soll der EDCD eine zentrale Prüfungsinstanz werden. Schulen bzw. Schulleitungen sollen sich bei der Beschaffung digitaler Lehr- und Lernmittel an das Ergebnis dieser Prüfung halten.
In der Praxis könnte dies bedeuten, dass nur noch zertifizierte Medien im Unterricht eingesetzt werden dürfen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist jedoch bislang nicht ersichtlich.
Sollte das Prüfergebnis faktisch verbindlich sein, hätte es Verwaltungsaktcharakter, vergleichbar mit der Zulassung klassischer Schulbücher im Rahmen der Lernmittelzulassung.
In diesem Fall müssten Anbieter die Möglichkeit haben, die Verweigerung eines Prüfsiegels gerichtlich anzufechten, um sich gegen willkürliche Entscheidungen zu wehren.
Ohne gesetzliche Grundlage könnten sich Schulen zudem nicht einfach auf ein Prüfsiegel verlassen. Sie blieben weiterhin datenschutzrechtlich verantwortlich, wenn es trotz Zertifizierung zu Verstößen kommt.
Zwar sieht die DSGVO grundsätzlich Zertifizierungsstellen vor. Der Prüfkatalog des EDCD geht jedoch deutlich über datenschutzrechtliche Aspekte hinaus.
Hinzu kommt eine weitere Doppelstruktur: Mit dem vom BMBF geförderten Forschungs- und Entwicklungsprojekt „DIRECTIONS“ (Fördervolumen: 6 Mio. Euro von 2021 bis 2027) wird bereits eine Zertifizierungsstelle für Datenschutzkonformität schulischer Informationssysteme aufgebaut.
Zu diesen Systemen zählen auch Lernanwendungen und Content-Plattformen – also genau die Anwendungen, die auch Gegenstand des EDCD sind. Damit überschneiden sich die beiden Projekte zumindest im Bereich der Datenschutzprüfung.
Fazit
In seiner aktuellen Ausgestaltung verschärft der EDCD die gesetzlichen Anforderungen an Datenschutz und Barrierefreiheit, während die zentrale Frage unbeantwortet bleibt: Rechtfertigen Zweck und Inhalt eines digitalen Mediums die damit verbundene Datenerhebung?
Damit wurde die Chance vertan, ein Prüfverfahren zu entwickeln, das Schulleitungen und Lehrkräften tatsächlich Orientierung bietet, rechtliche Klarheit schafft und gleichzeitig innovative digitale Lösungen im Bildungsbereich fördert. Der EDCD bewegt sich in einem rechtlich ungeklärten Zwischenbereich zwischen unverbindlicher Empfehlung und faktischer Marktregulierung, ohne dass hierfür eine klare gesetzliche Grundlage erkennbar ist.
Autor
Felix Haffner ist Rechtsanwalt in München und berät Unternehmen und Startups zu rechtlichen Fragen innovativen Geschäftsmodelle, insbesondere im Bereich Bildungswirtschaft und EdTech.

Danke für die Stellungnahme! Was noch dazu kommt – gerade bei Barrierefreiheit! – ist die Tatsache, dass einige Medien/Apps schlicht nicht barrierefrei sein können. Das betrifft insbesondere Videos (kein Blinder würde Netflix abonnieren), Musik (keine Transkription sinnvoll), spielerische Inhalte usw. Hier ist auch ein wenig der gesunde Menschenverstand gefragt. Wenn ich zum Beispiel sehbehinderte Personen in der Klasse habe, dann sollte ich eben auf Video weitgehend verzichten und andere Formate wählen. Insofern kann EDCD zwar Gütesigel vergeben (bitte einzeln für die Bereiche), aber schlichtweg nicht sinnvoll verpflichtend als Marktschranke sein.
Besonders widersprüchlich ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk (auch ein großer Bildungsanbieter) im EU-Recht beim barrierefreien Zugang zu Websites und Apps ausdrücklich ausgenommen ist. Kleinere Anbieter und Start-ups sollen beim EDCD aber die hohen Nachweis- und Umsetzungsanforderungen erfüllen. Das ist schwer vermittelbar.